Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Fassung:
LGBl. Nr. 29/2024
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
§ 1
Inhalt:
Die Beträge der Ausgleichsabgabe für Spielplätze nach § 25 Abs. 1 TVAG werden wie folgt angepasst:
a) sieben bis zwölf Wohnungen 6.125,- Euro,
b) 13 bis 24 Wohnungen 12.250,- Euro,
c) 25 bis 50 Wohnungen 18.376,- Euro,
d) mehr als 50 Wohnungen 30.626,- Euro
Paragraf:
Gesetz/VO: | Ausgleichsabgabe für Spielplätze | Abschnitt: | § 1 | Inhalt: | Die Beträge der Ausgleichsabgabe für Spielplätze nach § 25 Abs. 1 TVAG werden wie folgt angepasst:
a) sieben bis zwölf Wohnungen 6.125,- Euro,
b) 13 bis 24 Wohnungen 12.250,- Euro,
c) 25 bis 50 Wohnungen 18.376,- Euro,
d) mehr als 50 Wohnungen 30.626,- Euro | |
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